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„Der Sportler Patrik Sinkewitz erhält gemäß Artikel 8.4 Absatz (1) ADR-BDR (Antidoping-Reglement des BDR) in Verbindung mit Artikel 266 ADER-UCI (Anti-Doping Examination Regulations der UCI) eine Startsperre in Höhe von einem Jahr. Die Startsperre tritt am 16.11.2007 in Kraft. Auf die verhängte Startsperre wird die dem Sportler Patrick Sinkewitz von seinem Team T-Mobile auferlegte Suspendierung gemäß Artikel 8.11 Absatz (6) ADR-BDR angerechnet, so dass die Startsperre am 17. Juli 2008 endet.
Der Sportler Patrik Sinkewitz erhält darüber hinaus eine Geldstrafe gemäß Artikel 8.2 ADR-BDR in Höhe von EUR 40.000,-, zu zahlen auf das Konto des BDR zur zweckgebundenen Verwendung der Durchführung zusätzlicher Trainingskontrollen im Radsport durch die Nationale Anti Doping Agentur, Bonn.
Der Sportler Patrik Sinkewitz wird gemäß Artikel 8.5 Absatz (4) ADR-BDR nachträglich von der Tour de France 2006 disqualifiziert. Ihm werden sämtliche anlässlich der Tour de France 2006 errungenen Preise gemäß Artikel 8.9 Absatz (5) ADR-BDR aberkannt. Diese hat er der Geschäftsstelle des BDR zur Weiterleitung an den Veranstalter der Tour de France 2006 auszuhändigen."
Jede Partei hat seine eigenen Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der durch die NADA am 8. Juni 2007 vorgenommenen Trainingskontrolle. Diese hat gemäß Artikel 9 Absatz (14) ADR-BDR der Sportler Patrik Sinkewitz zu tragen.“
Zudem hat das BDR-Bundessportgericht aufgrund einer positiven Analyse der A-Probe anlässlich einer Wettkampfkontrolle am 14. Oktober 2007 und des Verzichts auf die B-Probe ein Sportstrafverfahren gegen Sven Bauer (RSC Bad Dürkheim) eingeleitet. Bauer fährt für die Renngemeinschaft „Team Singer“, die keinen Profi-Status besitzt.
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