Verkehrswende, Leitartikel
StVO: Neuerungen für Radfahrer im Straßenverkehr

Mehr Sicherheit für Radfahrer?

StVO: Neuerungen für Radfahrer im Straßenverkehr

Ab dem 28. April treten Änderungen der StVO in Kraft. Dadurch sollen insbesondere Radfahrer im Straßenverkehr besser geschützt werden. Was ändert sich konkret? Eine Übersicht.
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„Die neuen Regeln stärken insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer“, sagt der Verkehrsminister des Bundes, Andreas Scheuer, zu den neuen Regelungen der Straßenverkehrsordnung, StVO. Insbesondere für Radfahrer sollte sich so ab dem 28. April ein besserer Schutz im Straßenverkehr einstellen. Autofahrer sollen sich auf strengere Regeln und höhere Bußgelder einstellen. Doch welche Regelungen haben sich geändert und inwiefern werden die Änderungen den Radfahrern im alltäglichen Straßenverkehr nutzen?

Neue StVO: Halteverbot auf Radwegen

Eine wichtige Neuerung ist das Halteverbot auf eingezeichneten Schutzstreifen und Fahrradwegen. Bei Missachtung drohen dem Autofahrer 100 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Außerdem erhalten Radschnellwege künftig eine eigene Beschilderung.

Nebeneinanderfahren ist explizit gestattet

In der alten StVO hieß es: „Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.“ Nun ist das Nebeneinanderfahren explizit gestattet – wenn es der Verkehr zulässt: „Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.“ Damit soll dem Missverständnis entgegengewirkt werden, dass nur in Ausnahmefällen zwei Radfahrer nebeneinander unterwegs sein dürfen.

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In jedem Fall ist künftig die Abstandsregel beim Überholen genau geregelt. Bislang war in der StVO nur von „ausreichendem Abstand“ die Rede, nun ist festgeschrieben, dass Autofahrer beim Überholvorgang mindestens 1,5 Meter seitlichen Abstand innerorts und zwei Meter außerorts einhalten müssen.

Die Erklärung lautet weiter: „Dabei gilt der für Kraftfahrzeuge vorgeschriebene Seitenabstand auch für das Überholen von auf Schutzstreifen befindlichen Rad Fahrenden, da sich auch diese auf der Fahrbahn fortbewegen und der Schutzstreifen lediglich einen geschützten Raum der Fahrbahn darstellt.“ Dieser Mindestabstand gilt für alle „schwächeren Verkehrsteilnehmer“ und explizit auch für Verkehrsteilnehmer, die sich auf Schutzstreifen befinden. An Engstellen ist Überholen nicht gestattet, zeigt künftig ein entsprechendes Schild an.

StVO: „Grüner Pfeil“ für Radfahrer

Durch die Neuregelung dürfen Radfahrer an einer roten Ampel rechts abbiegen, auch wenn die Ampel geradeaus rot zeigt. „Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen“, so heißt es in der neuen Regelung. Damit geht eine weitere Maßnahme für Kfz über 3,5 Tonnen einher. Diese müssen künftig in Schrittgeschwindigkeit Rechtsabbiegen.

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